Gastschreiber: Hans Blazejewski
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Bankeinzug – Ermächtigungsverfahren. Überprüfen Sie Ihren Glauben.

Sie haben einen, sagen wir Onlinehandel. Einer Ihrer Kunden wünscht Bankeinzug. Korrekt: Einzugsermächtigungsverfahren http://de.wikipedia.org/wiki/Lastschriftabkommen und teilt Ihnen seine Kontodaten mit.

Sie buchen ab und liefern, oder liefern und buchen dann ab. Sie freuen sich, weil es so reibungslos ging. Der Kunde freut sich ebenfalls -hoffentlich- über ihre schnelle Lieferung und die tolle Ware, die genau seinen Vorstellungen entspricht.

Im Februar 2009 haben Sie diesen Deal längst vergessen. Er ist ja auch schon aus dem Juli 2008. Da, da schauen Sie sich Ihre Kontoauszüge von gestern an  und wundern sich, weil sie in den Miesen sind.

Was ist passiert?

Genau, der Kunde aus dem Juli 2008, oder wenigstens seine Bank, meldet sich und läßt die Lastschrift zurückgehen mit dem Vermerk “wegen Widerspruch”.

Kostet Sie nur schlappe 3 Euronen zusätzlich.
Jetzt fragen Sie Ihren persönlichen Kundenberater ihrer Bank.

Ja. Nee. Weiß ich auch nicht. Hatten wir noch nicht. Wird aber wohl so i.O. sein.

Hartnäckig wie Sie sind, es geht ja schließlich auch um Ihr Geld, dringen sie darauf, daß ihr persönlicher Kundenberater ihrer Bank, den persönlichen Hausjustiziar ihrer Bank befragen möge.

Macht er. Sagt er. Sie werden es kaum glauben: Der Gute, er hält auch Wort und sagt ihnen ungefähr dies:

Tscha, da kann man nix machen. Die meisten Menschen würden wohl glauben, daß man Bankeinzügen nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen widersprechen kann und da gäbe es auch noch die Möglichkeit seitens des Kunden, daß er aus wichtigen Gründen könnte, z.B. weil sie gar nicht geliefert haben, sagt er.

Paßt alles nicht, sagen Sie. Ablieferungsbeweis seitens des Paketdienstes läge auch vor.

Jetzt holen Sie Ihre letztes Argument aus dem Schrank hervor und fragen ob ihr persönlicher Kundenberater ihrer Bank nicht mal so auf dem kleinen Dienstweg, also Telefongespräch, mit einem persönlichen Kundenberater der anderen Bank ….

Nee, hören Sie. Das bringt nix. Die antworten sowieso nicht.

Dann hören Sie noch, quasi zum Nachtisch, es könne auch gut sein, daß ein Insolvenzverwalter die Rückbuchung veranlaßt haben kann. Der darf das, hören Sie und denken: Unglaublich (mit drei Ausrufungszeichen)
Und wenn Sie jetzt fragen, ob nicht evtl. auch die Bank den Rückdeal veranlaßt haben könnte, dann beißen Sie in Ihr Kopfkissen, wenn Sie hören: Ja, nee. Weiß ich nicht, aber denkbar ist alles.

Zwar sagt der Volksmund “wech ist wech”, aber einen Versuch haben Sie noch: Wenn Sie nicht schon, dann sollten Sie aber jetzt ein Inkassobüro beauftragen.

Der BGH hat zu einem ähnlichen Fall AD 2000 entschieden. Hier aus der Pressemitteilung:

Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.”
Dazu auch:
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html#frist oder http://www.finanztip.de/recht/bank/einzugsermaechtigung-und-abbuchungsauftrag.htm

Und was jetzt?
Nur noch gegen Vorkasse,  Nachnahme oder Brieftauben mit Rückantwortschein liefern?

Geschrieben hat Ihnen dies

Hans Blazejewski, der vom Glauben abgefallen ist.